Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines

1. Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen, Leistungen und abgeschlossenen Verträge erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über unsere Lieferungen oder Leistungen schließen. Alle vorangegangenen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.


2. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die entgegenstehenden Bedingungen lediglich formularmäßig mitgeteilt werden.


3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.



4. Die Firma All-4-Event Uli Hotstegs wird im Weiteren „All-4-Event“ genannt

§ 2 Angebote/Vertragsschluss


1. Angebote sind frei bleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Alle Preisangaben sind Euro-Netto-Preise, insofern nicht schriftlich etwas anderes vermerkt ist.


2. Liegen den von All-4-Event angebotenen Leistungen Abbildungen, Leistungsbeschreibungen allgemeiner Art oder Muster zugrunde, so gelten diese nur als annähernd maßgebend. Geringfügige Abweichungen behalten wir uns vor, es sei denn diese wurden ausdrücklich als verbindlich definiert.


3. Annahmeerklärungen und sämtliche Auftragserteilungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von All-4-Event.



§ 3 Preise


1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt richtet sich nach unserem schriftlichen Angebot oder Vertrag für die entsprechende Dienstleistung/Ware. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern (beispielsweise Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe.


2. Soweit nicht anders vereinbart, halten wir uns 14 Tage an unsere Preise gebunden.



§ 4 Leistungszeit / Verzug Haftungsausschluss All-4-Event 


1. Leistungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.


2. Die Einhaltung von Fristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Daten, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.


3. Dies gilt nicht, soweit von uns in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Besteller/Kunden ist hiermit verbunden.


4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die All-4-Event die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, technische Defekte, Krankheit, Fehlen von Vormaterialien, Fahrzeugausfall, Unfall, Massendrang, etc., auch wenn sie bei Leistungserbringern /Lieferanten von All-4-Event oder deren Unterleistungserbringern/Unterlieferanten eintreten, hat All-4-Event auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen All-4-Event die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
 Tritt der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück, so tritt die Regelung §17 (Stornierungen) in Kraft. Die entstandenen Kosten (Umbau, Branding, extra eingestellter Fahrer, etc.) sowie den gesamten Restbetrag des Auftrags trägt der Auftraggeber in vollem Umfang in angebotener Höhe.  Der Kunde kann in diesem Fall die Leistung (nach Absprache und Verfügbarkeit des gewünschten Fahrzeugs/Moduls) prozentual zu einem späteren Zeitpunkt einfordern

5. Bei einem Unfallschaden oder einer Autopanne oder höherer Gewalt auf dem Lieferungsweg und während der Roadshow 

kann weder der All-4-Event Mitarbeiter, noch All-4-Event selbst für den Ausfall einer oder 

mehrerer Aktionen haftbar gemacht werden. All-4-Event Uli Hotstegs wird alles möglich machen um die Aktion 

nicht zu gefährden. Sollte es nicht möglich sein das Fahrzeug innerhalb des notwenigen Zeitfensters wieder einsatzfähig zu 

machen, so verpflichtet sich der Vermieter jedoch die ausgefallenen Einsätze zu einem späteren Zeitpunkt ohne 

Mehrkosten nachzuholen. Besteht der Kunde bei einer Panne auf Durchführung der Aktion, so werden dem Kunden

anfallende Abschleppkosten zum Einsatzort und zurück in die Werkstatt in vollem Umfang in Rechnung gestellt. 

Ein Unfall oder eine Autopanne muss der Vermieter dem Mieter entweder durch die Polizei oder den 

gerufenen Pannen- und Abschleppdienst (z.B. ADAC-Truck-Service) schriftlich nachweisen. 

5. Sofern All-4-Event die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat und sich im Verzug befindet, so kann der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% für jeden Kalendermonat des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von All-4-Event.



§ 5 Gefahrübergang


1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von All-4-Event verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder die Versendung durch eigenes Personal von All-4-Event erfolgt.


2. Alle festen und mobile Bauten, Dekorationen und Werbemodule gelten mit Ihrer Fertigstellung oder Inbetriebnahme als abgenommen, es sei denn, eine Einzelabnahme wurde ausdrücklich vereinbart.


3. Falls die Versendung oder Abnahme ohne Verschulden von All-4-Event unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.



§ 6 Leistungserbringung und –voraussetzung


Allgemeine Voraussetzungen


1. Der Leistungsumfang der einzelvertraglichen Leistung richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung.


2. Der Kunde verpflichtet sich, gewünschte Vorgaben/Infomaterial, Termine (Tourpläne) Anfahrtsskizzen oder sonstige für die Leistung notwendige Unterlagen 14 Tage vor Leistungserbringung, entsprechend den Anweisungen/technischen Spezifikationen von All-4-Event Uli Hotstegs an uns zu übersenden. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Hauptleistungspflicht des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Materialien rechtzeitig und anweisungsgemäß zur Verfügung zu stellen in Verzug, oder werden Vorgaben und Änderungen nach diesem Zeitpunkt gewünscht, können diese nur im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Durchführung des Auftrages berücksichtigt werden und sind mit einer pauschalen Buchung nicht geschuldet. Daraus resultierende zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Kommt es durch Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht des Auftraggebers zu einer Verschiebung oder Kündigung des Auftrages, ist All-4-Event dem Auftraggeber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Schadensersatzansprüche von All-4-Event bleiben unberührt.


3. All-4-Event haftet nicht dafür, wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen die Durchführung der Leistung nicht möglich oder nur eingeschränkt möglich ist. Dies gilt auch bei der Rücknahme durch zuvor erteilte behördliche Genehmigungen.


4. Besteht bei Leistungen, die All-4-Event erbringt das Risiko, dass die Durchführung durch behördliche Maßnahmen verhindert oder abgebrochen wird, so trägt der Kunde das ausschließliche Risiko. All-4-Event bleibt berechtigt, den vollen Leistungsumfang in Rechnung zustellen, unabhängig von der tatsächlichen erbrachten Leistung. Schadenersatzansprüche gegenüber All-4-Event werden ausgeschlossen.


§ 7 Event/Dekoration/Außenwerbung

1. Soll Equipment auf Wunsch des Kunden über Nacht eingesetzt werden, so hat dieser für die ausreichende Sicherung und Bewachung des Objekts und Equipment zu sorgen und zu haften.


2. Diverses Equipment von All-4-Event ist mit Firmenlogo und Kontaktdaten gekennzeichnet. Dieser Umstand berechtigt nicht zur Annahmeverweigerung oder Minderung des Preises.


3. Diverse Veranstaltungsaktivitäten oder Module unterliegen den Bestimmungen des Bundesluftfahrtamtes, d.h. dessen Vorschriften sind vom Kunden einzuholen und zu beachten. Auf schriftliche Anfrage ist All-4-Event bei der Beschaffung der Vorschriften nach Möglichkeit behilflich.


§ 8 Leistungserbringer (Künstler, Techniker, Fahrer, Promoter etc.)


1. Die Leistungserbringer von All-4-Event schulden grundsätzlich nur vereinbarte Einsatzzeit und Tätigkeit. Geschuldet ist dabei kein bestimmter Erfolg, Verteilergewinn oder Menge.


2. Die Leistungserbringer sind All-4-Event unterstellt, d.h. jegliche Anweisungen, Änderungswünsche etc. müssen mit All-4-Event besprochen werden. Sie sind nicht befugt, Weisungen des Kunden entgegenzunehmen.


3. Die Leistungserbringer stehen, außer Promotoren und Verteilhostessen, nicht für die Verteilung von Werbematerial zur Verfügung. Sollte dies gesondert vereinbart werden, haben Betreuung, Sicherheit und Schutz des Equipment sowie Straßenverkehrsrecht und behördliche Auflagen Vorrang vor den Verteilaufgaben.


4. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungserbringern eine angemessene Garderobe zur Verfügung zu stellen. Diese wird grundsätzlich vom Kunden gestellt oder separat vereinbart gebucht.


5. Falls nicht ausdrücklich vereinbart, steht es All-4-Event frei, für die Leistung des Servicepersonals Männer oder Frauen einzusetzen.

6. Bei etwaiger Betreuung der Eventmodule durch All-4-Event-Mitarbeiter haben diese ausdrücklich keine Aufsichtsfunktion. Die Aufsichtspflicht und damit verbundene Haftung liegt ausschließlich beim Kunden. 

§ 9 Besondere Obliegenheiten beim Einsatz von Künstlern


1. Der Kunde hat für die Sicherheit der Künstler und den störungsfreien Ablauf des Einsatzes durch geeignete Maßnahmen (Sicherheitsleute, Absperrungen etc.) auf eigene Kosten zu sorgen. Verstößt der Kunde dagegen, haftet er für den Schaden, unabhängig von seinem Verschulden.


2. Dem Kunden obliegt die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA und sonstige Berechtigte.


3. Der Kunde verpflichtet sich eine abgegrenzte Garderobe mit Tisch, Stuhl, Schrank, Spiegel und Waschgelegenheit dem Künstler kostenlos zur Verfügung zu stellen.


4. Ereignisse, die die Aufführung hindern oder den Abbruch der Aufführung zur Folge haben, und nicht der Risikosphäre des Künstlers oder All-4-Event zuzurechnen sind, wie Tumulte, Massendrang, unzureichende Sicherung etc. entbinden nicht von der vollen Zahlungspflicht und berechtigen All-4-Event zum Schadenersatz.



§ 10 Untersuchungspflicht, Gewährleistungspflicht


1. Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen und Lieferungen, insbesondere Drucke, auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und Mängel an All-4-Event unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erbringung der Leistung, schriftlich und substantiiert anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind All-4-Event unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.


2. Verstößt der Kunde gegen seine Verpflichtung nach Abs.1 Satz 1 und 2 verliert er wegen dieser Mängel jegliche Ansprüche und die Vertragsausführung durch All-4-Eventgilt als ordnungsgemäß und vom Auftraggeber akzeptiert und abgenommen.


3. Geringfügige Abweichungen von Farbe, Form und Konstruktion der Werbeaussagen bzw. Änderung des Druckbildes vom gelieferten Original des Auftraggebers gelten nicht als Grund für eine Mängelrüge, sondern werden All-4-Event zugestanden. Vor dem Abschluss der Produktion des Werbematerials bzw. der Werbeaussage hat der Auftraggeber die Möglichkeit zu einer Korrekturbesprechung mit All-4-Event. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Beanstandungen diesbezüglich unverzüglich vorzubringen, da andernfalls das Material/Equipment als genehmigt gilt. All-4-Event haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber übersehen hat oder welche in Folge der Nichtwahrnehmung des Korrekturgespräches dem Auftraggeber entgangen ist.


4. Sofern All-4-Event einen Vertrag nicht ordnungsgemäß ausführt, ist All-4-Event nach eigener Wahl berechtigt, den Auftragspreis herabzusetzen oder den nicht ordnungsgemäß ausgeführten Teil des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt ordnungsgemäß auszuführen. 

Umstände, die in den Bereich dritter unternehmen, auf welche All-4-Event keinen direkten Einfluss ausüben kann, liegen, sind von All-4-Event nicht zu vertreten. Hierzu zählen die Arbeiten mit Promotionteams und Equipment. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. All-4-Event  haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.


5. Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.


6. Soweit die Haftung von All-4-Event Uli Hotstegs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von All-4-Event.


7. Für den Fall, dass der jeweilige Auftraggeber All-4-Event Materialien (Produkte, Proben, Materialien, Werbeartikel, usw.) für Aktionszwecke zur Verfügung stellt, so geschieht das auf eigenes Risiko des Kunden. Die Einlagerung und der Transport von vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien erfolgt auf Risiko des Auftraggebers uns ist von diesem entsprechend zu versichern. Eine Haftung hierfür ist mit Ausnahme des Falles des Vorsatzes ausgeschlossen.


8. Auf Wunsch des Auftraggebers bemüht sich All-4-Event um die Vermittlung einer entsprechenden Sachversicherung, deren Kosten allerdings durch den Auftraggeber zu tragen sind. Eine entsprechende Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch in schriftlicher Form des Auftraggebers.


9. Zur weitergehenden Aufbewahrungspflicht auch hinsichtlich sonstiger vom Kunden übergebenen Materialien/Equipment, ist All-4-Event nur verpflichtet, wenn der Kunde bei Auftragserteilung hierauf schriftlich hingewiesen hat.


10. Besteht bei Leistungen, die All-4-Event erbringt das Risiko, dass die Durchführung durch behördliche Maßnahmen verhindert oder abgebrochen wird, so trägt der Besteller das ausschließliche Risiko. All-4-Event Uli Hotstegs bleibt berechtigt, den vollen Leistungsumfang in 
Rechnung zu stellen, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung. Schadensersatzansprüche gegenüber All-4-Event Uli Hotstegs werden ausgeschlossen.



§ 11 Gewährleistung


1. Die Eigenhaftung von All-4-Event für Gewährleistungsansprüche des Kunden besteht insoweit nicht, als All-4-Event Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen. Dem Kunden werden zu diesem Zweck die Gewährleistungsrechte und Herstellergarantien, die All-4-Event gegen Dritte, insbesondere Lieferanten, hat abgetreten. Vor der Inanspruchnahme von All-4-Event ist der Anspruch durch den Kunden gegen Dritte gerichtlich geltend zu machen.


2. Gewährleistungsansprüche gegen All-4-Event insgesamt oder bzgl. einzelner Teile sind auf ein Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.


3. Gewährleistungsansprüche gegen All-4-Event stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.


4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.


5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aller Art aus. Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.


§ 12 Entgelt, Zahlungsbedingungen, Vorauskasse, Gegenrechte


1. Soweit nicht anders vereinbart gelten die Zahlungsmodalitäten des erstellten Angebots/Auftragsbestätigung von All-4-Event ohne Abzug.


2. Gerät der Kunde in Verzug, so ist All-4-Event berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Bundesbank zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.


3. Wenn All-4-Event Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist All-4-Event berechtigt, die gesamte Restschuld – auch aus anderen Geschäften mit dem Kunden- fällig zu stellen. All-4-Event ist in diesem Fall berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen. Außerdem können noch nicht gelieferte Waren bzw. ausgeführte Leistungen zurückgehalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen eingestellt werden.


4. Für die Bereitstellung von Materialien und Leistungserbringung wird grundsätzlich Vorauskasse verlangt.


5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Einrede nach §320 BGB, Zurückhaltung (§273 BGB) oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind und von All-4-Event anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.



§ 13 Geheimhaltung, Nutzungsrechte, Vertragsstrafe

1. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Vertragsabwicklung bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere Know-how von All-4-Event vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte gelangen zu lassen oder anders als vereinbart zu verwerten.


2. Sämtliche im Rahmen der Vertragsverhandlungen, Präsentationen oder Leistungserbringung dem Kunden zugänglich gemachten Ideen oder Konzepte bleiben das geistige Eigentum von All-4-Event und dürfen vom Kunden nicht verwendet, weiterentwickelt oder an fremde Dritte weitergegeben werden.


3. Nach Übernahme des Konzeptes überträgt All-4-Event sämtliche Nutzungsrechte, die im Zusammenhang mit diesem stehen, für die Dauer und die durch den Vertragszweck definierte Verwendung an den Besteller, d.h. je nach Vertragszweck bestimmt sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes, sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.


4. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von All-4-Event. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Konzeption nach Übernahme ohne Einverständnis von All-4-Event abzuwandeln und zu verändern oder an unbefugte Dritte zu überlassen.


5. Eine über den in §13 Abs.3 festgelegten Umfang hinausgehende Nutzung ist zusätzlich zu vergüten.


6. Erfolgt keine Übernahme des Präsentationskonzeptes oder ist eine Leistung bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt, verbleiben alle Nutzungsrechte und das Eigentumsrecht an den vorgelegten Leistungen und Unterlagen bei All-4-Event. Zugleich verpflichtet sich der Auftraggeber, im Falle der Nichtübernahme die Konzeption geheim zu halten und sie weder in der präsentierten Form noch in ihren wesentlichen Elementen zu einem späteren Zeitpunkt selbst zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.


7. Die Konzeption ist bei nicht Zustandekommen des Vertrages oder im Falle des §13 Abs.6 zusammen mit den übrigen Unterlagen, insbesondere Kopien, unverzüglich an All-4-Event zurückzugeben. Entsprechendes gilt für Arbeitsergebnisse und Erzeugnisse.


8. Es ist All-4-Event grundsätzlich gestattet, von Werbeaktionen, Events oder sonstigen Veranstaltungen, Aufzeichnungen jeglicher Form zu erstellen, und für eigene Werbezwecke zu verwenden. All-4-Event Uli Hotstegs ist es grundsätzlich gestattet das Logo des Kunden für Referenzlisten und die eigene Homepage in Verbindung mit der Aktion zu verwenden. 

9. Für jeden einzelnen Fall der Verletzung des §13 Abs. 1 gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100.- Euro als erwirkt, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.



§ 14 Rechte Dritter, Haftung


1. All-4-Event haftet für die rechtliche Durchführbarkeit der Leistung nur insoweit, als es die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen beachten und ggf. bestehende Persönlichkeitsrechte, sowie ihm bekannte Rechte Dritter berücksichtigen wird. Zu einer weitergehenden Überprüfung, z.B. auf Schutzrechte Dritter ist All-4-Event nicht verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist auf den bei Vertragsschluss betragsmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere haftet All-4-Event nicht für die Fälle des §6 Abs. 3 und 4.


2. Soll oder wurde eine anderweitig bereits vorhandene Werbeidee bzw. Konzept auf Wunsch des Kunden übernommen oder die Rechtsverletzung Dritter durch nicht vorhersehbare Anwendung verursacht oder sind diese vom Kunden zu vertreten oder durch die Verwendung von Fremdleistungen verursacht, so stellt dies All-4-Event von allen entgegenstehenden Ansprüchen Dritter vorbehaltlos frei. Weitergehende Ansprüche gegen All-4-Event sind ausgeschlossen, die sonstige Haftung bleibt jedoch unberührt.


3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, All-4-Event von etwaigen Regressansprüchen Dritter, aufgrund der Veröffentlichung, Vervielfältigung oder unbefugten Verwertung des von ihm gelieferten Materials und/oder der von ihm gewünschten Werbeaussage entstehen können, freizustellen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die All-4-Event in Folge von Verwendung des Materials erleidet.



§ 15 Haftungsbeschränkung

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen All-4-Event als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.


2. All-4-Event haftet nicht für das wirtschaftliche, betriebliche und persönliche Risiko der Werbeaktion, Veranstaltung etc. Der Kunde trägt das Wetterrisiko. Des Weiteren haftet All-4-Event Uli Hotstegs nicht für Brand, Diebstahl und sonstigen Schäden, die durch Gäste oder Dritte verursacht werden, soweit letztere nicht All-4-Event zuzurechnen ist.


3. Die Benutzung von Equipment/Aktionsgeräten durch Besucher erfolgt auf eigene Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet, die Besucher darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Haftung diesbezüglich besteht nicht.



§ 16 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang


1. Die eingesetzten Waren und Sachen bleiben Eigentum von All-4-Event. Falls eine Verarbeitung oder Umbildung stattfindet, so erfolgt diese stets für All-4-Event, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt das (Mit-)Eigentum von All-4-Event, so geht das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an All-4-Event über.


2. Alles Material, Ausrüstung, insbesondere Werbegeschenke, die All-4-Event vom Kunden zur Durchführung des Auftrages erhalten hat, gehen ersatzlos in das Eigentum von All-4-Event über, wenn der Auftraggeber/Kunde diese Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach Aktionsende abholt oder schriftlich zurückfordert. Abholung oder Rücksendung erfolgt in vollem Umfang auf Kosten des Kunden. Rechte Dritter bleiben unberührt.


3. Der Auftraggeber und auch ggf. der Endkunde erklärt sich mit Vertragsabschluss grundsätzlich damit einverstanden, dass All-4-Event berechtigt ist, Fotos und Filme von durchführenden Kampagnen für eigene Werbezwecke zu erstellen und zu gebrauchen, sowie uneingeschränkt das Logo des (End-)Kunden auf der firmeneigenen Homepage als Referenz anzugeben und zu zeigen. Bild- und Tonmaterial des Auftraggebers darf All-4-Event nach Rücksprache ebenfalls verwenden. Diese Rechte behält sich All-4-Event ausdrücklich vor.



§ 17 Stornierungen

1. Im Falle einer gesetzlich möglichen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber muss der Auftraggeber All-4-Event für den (noch) nicht ausgeführten Teil des Vertrages unter pauschalierter Einbeziehung ersparter Aufwendungen wie folgt vergüten:
- Bei Kündigung länger als drei Monate vor Beginn der Vertragsausführung 50% der Auftragssumme als Verwaltungs- und Reservierungskosten 
- bei Kündigung ab 2 Monate vor Vertragsausführung 80% der Auftragssumme
- bei Kündigung ab 1 Monat vor Vertragsausführung 100% der Auftragssumme

, 
wobei der Gegenbeweis für den Auftraggeber, dass tatsächlich höhere Aufwendungsersparnisse bei All-4-Event Uli Hotstegs zu berücksichtigen sind, nicht ausgeschlossen wird.


2. Abweichend von den Regelungen des Abschnitt (1) kann All-4-Event wahlweise die Tatsächlichen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung stellen.

3. All-4-Event wird grundsätzlich vorab eine bereits geleistete Anzahlung in voller Höhe bei Stornierung einbehalten, die dann der Regelung Abschnitt 1 dem Kunden angerechnet werden kann.

3. Eine Stornierung kann wirksam nur schriftlich erfolgen.



§ 18 Rücktritt


1. Ist die Durchführung einer Werbemaßnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, und wird diese nicht erteilt, so ist jeder Teil berechtigte, vom Vertrag zurückzutreten. All-4-Event ist jedoch der Aufwand zu erstatten, der bereits an Aufwendungen zur Durchführung der Werbeaktion getätigt wurde, allerdings mindestens in Höhe der in §17 festgelegten, zeitlich abhängigen Stornierungspauschalen.


2. All-4-Event ist berechtigt, bei fortgesetzter schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten seitens des Kunden vom Vertrag zurückzutreten.

 Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nicht erstattet.

§ 19 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand


1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen All-4-Event und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist soweit gesetzlich zulässig 47608 Geldern.


3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und weiterer getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglich nahe kommt.



Geldern, 01.01.2015



All-4-Event 

Uli Hotstegs


Alte Jülicher Straße 68

47652 Weeze

USt-IdNr.: DE226964293 
Geschäftsführer: Uli Hotstegs 

– dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig